Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch
bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An
speziell ausgearbeitete, schriftliche Angebote hält sich der Verkäufer
14 Kalendertage gebunden.
2. Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden. Lehnt der
Verkäufer innerhalb dieses Zeitraumes die Annahme der Bestellung
nicht ab, so gilt sie als angenommen.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn
der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die
Zusicherung von Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifi-
kationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses
Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese
Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
5. Auskünfte über Baugenehmigungen kann der Verkäufer nur im
Allgemeinen, das heißt ohne Haftung geben.
§ 3 Leistungen
1. Frachtkosten nach Absprache.
Bei Lieferung franko Baustelle ist Voraussetzung eine gute Zufahrt
zur Baustelle, andernfalls werden die Mehrkosten für den Transport
vom LKW zur Baustelle in Rechnung gestellt.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur
Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
§ 4 Lieferzeiten
Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Der
Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer einer ihm vom Käufer
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. Ein Anspruch des
Käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen,
sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen
im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Die Produkte des Verkäufers bestehen aus Holz. Trotz sorgfältiger
Bearbeitung lassen sich die für diesen Werkstoff typischen Erschei-
nungen und Abweichungen oft nicht vermeiden. Diese stellen daher
auch keinen Mangel dar, solange geringfügige Abweichungen
vorliegen. Dem Käufer wird empfohlen, das gekaufte Produkt binnen
4 Wochen mit einem umweltfreundlichen Imprägnierungsmittel zu
streichen.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm schriftlich
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleis-
tungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, lie-
fert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter
Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert
nach, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3. Gewährleistungsfrist auf alle konstruktiven Teile 2 Jahre, ab
Übergabe bzw. Abnahme und Schlüsselübergabe.
4. Dem Verkäufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Lieferung schriftlich
mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.
5. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer die angemessene
Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält
sich der Verkäufer das Eigentum an den angelieferten Waren vor. Der
Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und
Schäden trägt der Käufer.
3. Werden die gelieferten Kaufgegenstände mit einem Grundstück fest
und endgültig verbunden und geht dadurch das Eigentum an
den gelieferten Waren auf den Eigentümer des Grundstücks über,
tritt der Käufer hiermit seine Ansprüche gegen den Grundstücksei-
gentümer aufgrund des übergegangenen Eigentums ab.
4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifi-
kationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses
Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese
Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
§ 8 Zahlung
1. Die Ware ist zahlbar: 40 % erste Anzahlung bei Auftragserteilung bzw. Fertigungsbeginn, 40 % zweite Anzahlung zwei Wochen vor Lieferung. Rest bei Übergabe bzw. Abnahme und
Schlüsselübergabe oder nach schriftlicher Vereinbarung.
Planungskosten sind sofort nach Planerstellung zu bezahlen.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind ^ sofort fällig
3. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anderslautender
Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche
Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
4. Ist der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4 Prozent über
dem Bundesbankdiskontsatz - zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenfor-
derung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Pauschalierter Schadensersatz
Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück oder kommt der Käufer in Annahmeverzug oder lehnt der Käufer die Leistungen des Verkäufers endgültig ab, so ist der Käufer dem Verkäufer zum Schadensersatz ver-pflichtet. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl vom Käufer einen
pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent des Nettokauf-
preises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder den tatsächlichen Schaden geltend machen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist 87724 Ottobeuren. Soweit der Käufer Vollkauf-
mann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten
aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechts-
beziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amts-
oder Landgericht Memmingen als Gerichtsstand vereinbart.
Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohn-
sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Memmingen vereinbart.
2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der
übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck soweit wie möglich verwirklichen.
3. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben
keine Materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschlie-
ßenden Regelung.